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735 2012 191

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 28. Juni 2012 (735 12 191)

Basel-Landschaft · 2012-06-28 · Deutsch BL

Austrittsleistung aus beruflicher Vorsorge

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 28. Juni 2012 (735 12 191) Berufliche Vorsorge Austrittsleistung aus beruflicher Vorsorge, sachliche Zuständigkeit Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler Parteien A. , geschiedene Ehegattin B. , geschiedener Ehegatte gegen C. , Vorsorge- bzw. Freizügigkeitseinrichtung Betreff Austrittsleistung aus beruflicher Vorsorge A. Gemäss Urteil des Tribunal de Grande Instance de Mulhouse vom 23. Januar 2007, bestätigt mit Urteil des Cour d'Appel de Colmar vom 2. Februar 2009, wurde die am 24. November 1967 geschlossene Ehe von A. geborene D. und B. rechtskräftig geschieden. In der Urteilsbegründung wurde im Rahmen des Vorsorgeausgleichs unter anderem ausgeführt, dass der geschiedene Ehemann über Altersguthaben aus beruflicher Vorsorge bei der C. , welche von der E. verwaltet wird, verfüge. B. Mit Eingabe vom 11. Juni 2012 ersuchte die geschiedene Ehefrau das Basellandschaftliche Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, sinngemäss, die C. sei anzuweisen, den ihr zustehenden Anteil am Altersguthaben des geschiedenen Ehemannes aus beruflicher Vorsorge zu überweisen. Die Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g : 1. Gemäss § 16 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 hat das Kantonsgericht - bzw. die präsidierende Person bei Präsidialentscheiden - von Amtes wegen, d.h. unabhängig von allfälligen Parteianträgen, die Eintretensvoraussetzungen zu prüfen. Zu den Prozessvoraussetzungen, die allesamt erfüllt sein müssen, damit sich das Gericht materiell mit der Angelegenheit befassen kann, gehört unter anderem die Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Die präsidierende Person urteilt bei offensichtlichem Fehlen einer Eintretensvoraussetzung durch Präsidialentscheid (§ 1 Abs. 3 lit. e VPO). Vorliegend stellt sich die Frage, ob das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, für die Beurteilung des Gesuchs der geschiedenen Ehefrau zuständig ist. 2.1 Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) vom 10. Dezember 1907 legt in Art. 122 ff. die Grundsätze der Teilung der Ansprüche der Ehegatten gegenüber ihren Vorsorgeeinrichtungen im Scheidungsfall fest. Art. 122 Abs. 1 ZGB bestimmt, dass jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) vom 17. Dezember 1993 für die Ehedauer zu ermitteln-den Austrittsleistung des anderen Ehegatten hat, wenn ein Ehegatte oder beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehören und bei keinem der Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Stehen den Ehegatten gegenseitige Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen. Die Ermittlung der Höhe der Austrittsleistungen ist in den Art. 22 ff. FZG und der dazugehörigen Erlasse geregelt. 2.2.1 In verfahrensmässiger Hinsicht ist nach schweizerischer Rechtsauffassung entscheidend, ob zwischen den Ehegatten Einigkeit über die Teilung der Austrittsleistungen besteht. Haben sich die Ehegatten im Rahmen des Scheidungsverfahrens über die Teilung der Austrittsleistungen sowie die Art der Durchführung der Teilung geeinigt und legen sie eine Bestätigung der beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung und die Höhe der Guthaben vor, die für die Berechnung der zu teilenden Austrittsleistungen massgebend sind, so wird die Vereinbarung mit der Genehmigung durch das Gericht auch für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge verbindlich (Art. 280 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 19. Dezember 2008). Das Scheidungsgericht eröffnet dann der Vorsorgeeinrichtung das rechtskräftige Urteil samt den nötigen Angaben für die Überweisung des vereinbarten Betrages. 2.2.2 Kommt keine Vereinbarung zustande, so entscheidet das Scheidungsgericht über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind (Art. 281 Abs. 1 ZPO). Sobald der Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist das Scheidungsgericht die Streitsache von Amtes wegen an das gemäss Art. 25a Abs. 1 FZG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 zuständige Gericht (Art. 281 Abs. 3 ZPO). Dieses führt die Teilung aufgrund des vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssels von Amtes wegen durch (Art. 25a Abs. 2 FZG). 2.3 Haben sich die Ehegatten über die Teilung der Austrittsleistungen sowie die Art der Durchführung der Teilung geeinigt, liegt aber keine Bestätigung der Vorsorgeeinrichtung über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung vor, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von einer Uneinigkeit im Sinne von Art. 281 Abs. 3 ZPO auszugehen (vgl. BGE 130 III 341 E. 2.5). Das Scheidungsurteil entfaltet diesfalls gegenüber der Vorsorgeeinrichtung, die im Scheidungsverfahren nicht Partei ist, keine Rechtskraft, und entsprechend kann das Scheidungsgericht dieser gegenüber keine verbindlichen Anordnungen treffen; vielmehr hat es wieder nur über das Teilungsverhältnis zu befinden (Art. 281 Abs. 1 ZPO) und die Akten nach Rechtskraft des Entscheides an das zuständige Gericht nach Art. 25a Abs. 1 FZG zu überweisen. 3.1 Hat die Scheidung nicht in der Schweiz, sondern im Ausland stattgefunden, sind die gleichen Grundsätze anzuwenden. Wird die Vorsorgeregelung von einem ausländischen Scheidungsgericht vorgenommen, ist eine in der Schweiz anerkannte ausländische Vorsorgeregelung gegenüber einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung nur dann verbindlich, wenn diese im ausländischen Scheidungsverfahren analog Art. 280 Abs. 1 ZPO eine Bestätigung über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung abgab (Bundesamt für Justiz, Die Teilung von Vorsorgeguthaben in der Schweiz im Zusammenhang mit ausländischen Scheidungsurteilen, Stellungnahme vom 28. März 2001, in: ZBJV 137/2001 S. 496 f.). Nur wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, kann die Anerkennung und Vollstreckung des ausländischen Urteils für die schweizerische Vorsorgeeinrichtung verbindlich ausgesprochen werden. 3.2 Fehlt es an einer Durchführbarkeitserklärung der schweizerischen Vorsorgeeinrichtung, kann das ausländische Gericht nur den Grundsatz und das Ausmass der Teilung, also den Teilungsschlüssel, festlegen. Insoweit ist das ausländische Scheidungsurteil der Anerkennung fähig. Die eigentliche Berechnung der Leistungen ist jedoch von dem zuständigen Sozialversicherungsgericht in der Schweiz durchzuführen (Bundesamt für Justiz, a.a.O., S. 497; BGE 130 III 342 E. 2.5). 3.3 Aus dem Schreiben der E. vom 10. April 2012 geht hervor, dass sie in vorliegender Sache keine Durchführbarkeitserklärung abgab. Es ist somit zu prüfen, ob das französische Gericht im Hinblick auf den Vorsorgeausgleich einen Teilungsschlüssel festlegte. Im Urteil vom 23. Januar 2007 führte das Tribunal de Grande Instance de Mulhouse die Anwartschaften des geschiedenen Ehemannes aus beruflichen Vorsorge gegenüber der C. bzw. der E. auf. So wurde festgestellt, dass der geschiedene Ehemann ab 1. März 2012 eine jährliche Rente in Höhe von Fr. 27'689.-- erhalte. Das geäufnete Alterskapital betrage Fr. 274'482.--, an welchem der geschiedenen Ehefrau die Hälfte zustehe. Diesem ist hingegen keine ausdrückliche Anordnung der hälftigen Teilung der Austrittsleistung zu entnehmen. Ebenso wenig geht aus dem Urteil des Cour d'Appell de Colmar vom 2. Februar 2009 eine solche hervor. Im Zusammenhang mit dem im erstinstanzlichen Urteil betragsmässig genannten Alterskapital ist zu bemerken, dass die geschiedene Ehefrau im Rahmen des Vorsorgeausgleichs nach schweizerischen Grundsätzen nur Anspruch auf die Teilung der während der Ehe geäufneten Austrittsleistung des geschiedenen Ehemannes hat; vorehelich und nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils angespartes Alterskapital ist nicht zu berücksichtigen. Weil das Tribunal de Grande Instance de Mulhouse und der Cour d'Appell de Colmar von einer verbindlichen vorsorgerechtlichen Anordnung absahen, wurde auch kein für die Teilung dieser Austrittsleistung massgeblicher Schlüssel vorgegeben. Aus der Zuständigkeitsordnung zwischen (in- und ausländischem) Scheidungsgericht und schweizerischem Sozialversicherungsgericht ergibt sich aber, dass die Durchführung einer Teilung der Austrittsleistung nach Art. 122 ZGB einen Entscheid des Scheidungsgerichts voraussetzt, in welchem das Verhältnis der Teilung der Austrittsleistungen festgelegt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. Februar 2004, B 45/00, E. 2.2). Mangels Vorliegens eines Teilungsschlüssels vermag weder das Urteil des Tribunal de Grande Instance de Mulhouse vom 23. Januar 2007 noch jenes des Cour d'Appel de Colmar vom 2. Februar 2009 eine Grundlage für eine Überweisung des Falles an ein schweizerisches Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 281 Abs. 3 ZPO zu bilden. Daran ändert auch der Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 23. Mai 2012 betreffend Vollstreckbarerklärung nichts, äussert sich dieser nicht zu den Ansprüchen aus beruflicher Vorsorge. Daraus ergibt sich, dass auf das Gesuch der geschiedenen Ehefrau vom 11. Juni 2012 nicht einzutreten ist. 4. Für das weitere prozessuale Vorgehen sind die geschiedenen Ehegatten auf Folgendes hinzuweisen: 4.1 Es besteht die Möglichkeit, eine Ergänzungsklage vor dem zuständigen Scheidungsgericht einzureichen (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 7. Juli 2008, 9C_385/2008, E. 2.2, vom 19. Oktober 2001, 5C_173/2001 und vom 2. Februar 2004, B 45/00). Dieses hat die Teilung der während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen zu regeln. 4.2.1 Nach der Praxis kann ein im Ausland ausgesprochenes Scheidungsurteil vor dem zuständigen schweizerischen Scheidungsgericht ergänzt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juli 2008, 9C_385/2008, E. 2.2 mit Hinweisen). Die örtliche Zuständigkeit des schweizerischen Gerichts setzt indes voraus, dass die beklagte Partei Wohnsitz in der Schweiz hat oder die klagende Partei sich seit einem Jahr in der Schweiz aufhält oder Schweizer Bürger oder Bürgerin ist (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 59 lit. b des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht [IPRG] vom 18. Dezember 1987). 4.2.2 Ist keine Zuständigkeit gemäss Art. 64 Abs. 1 IPRG in Verbindung mit Art. 59 lit. b IRPG gegeben, so sind die folgenden Möglichkeiten zu prüfen: Art. 60 IPRG bestimmt, dass bei Ehegatten, die keinen Wohnsitz in der Schweiz haben, aber einer von ihnen Schweizer Bürger ist, die Gerichte am Heimatort für Klagen auf Scheidung oder Trennung der Ehe zuständig sind, wenn es unmöglich oder unzumutbar ist, die Klage am Wohnsitz eines der Ehegatten zu erheben. Ist keine andere schweizerische Zuständigkeit nach IPRG für die Ergänzung von ausländischen Scheidungsurteilen gegeben, ist zu beurteilen, ob eine solche Zuständigkeit auf Art. 3 IPRG (Notzuständigkeit) abgestützt werden kann. Diese Bestimmung erklärt die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Ort zuständig, mit dem der Sachverhalt einen genügenden Zusammenhang aufweist, sofern das IPRG keine Zuständigkeit in der Schweiz vorsieht und ein Verfahren im Ausland nicht möglich oder zumutbar ist. Befindet sich die Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz, erachtet die Lehre den Zusammenhang mit dem Sachverhalt als genügend. Örtlich zuständig ist das Gericht am Sitz der Vorsorgeeinrichtung bzw. am Ort der Rechnung führenden Niederlassung. Die Voraussetzung der Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des ausländischen Verfahrens ist erfüllt, wenn die Klage im Ausland wegen Unzuständigkeit der ausländischen Gerichte ausser Betracht fällt oder wenn nach dem Verfahrensrecht des Scheidungsgerichts eine Ergänzung von Scheidungsurteilen per se ausgeschlossen ist. Die von Art. 3 IPRG vorausgesetzte Unmöglichkeit der Klage ist gegeben, wenn die klagende Partei nachweist, dass das für das Scheidungsgericht massgebliche ausländische Recht den Vorsorgeausgleich nicht kennt (vgl. zum Ganzen Maya Stutzer , Vorsorgeausgleich bei Scheidungen im internationalen Konnex, in: FamPra.ch 2/2006 vom 8. Mai 2006). 4.3 Für die Klärung der Frage, ob für die Beurteilung einer solchen Klage das ursprünglich mit der Scheidung befasste Tribunal de Grande Instance de Mulhouse oder ein anderes französisches Gericht zuständig sein könnte, wird die Konsultation einer mit französischem Ehescheidungs- und Verfahrensrecht vertrauten Rechtsanwältin oder eines solchen Rechtsanwaltes empfohlen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Auf das Gesuch der geschiedenen Ehefrau vom 11. Juni 2012 wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.